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New York: Fast-Food-Kette wegen irreführender Pizzafüllung verklagt - Irreführende Werbung

Viele von uns haben es schon erlebt: Man bestellt sich ein leckeres Fast-Food-Gericht, das auf den Werbebildern saftig und üppig gefüllt aussieht, nur um dann ein Produkt zu erhalten, das mit der Abbildung wenig gemein hat. Ein New Yorker namens Frank Siragusa hat beschlossen, diesen Umstand nicht einfach hinzunehmen. Er hat gemeinsam mit anderen enttäuschten Kunden die populäre Fast-Food-Kette Taco Bell verklagt. Der Vorwurf: Irreführende Werbung und eine deutlich zu dürftige Befüllung einer mexikanischen Pizza.

Das Kernargument von Siragusa und den Mitklägern ist simpel: Die in der Werbung dargestellte Pizza mit Hackfleisch und Bohnen entspricht nicht der Realität. Laut Klage sieht die tatsächliche Füllung der Produkte "Crunchwrap Supreme" und "Grande Crunchwrap" weit weniger großzügig aus als versprochen. Siragusa behauptet, er hätte das Produkt aufgrund der irreführenden Werbung erst gekauft und bemängelt einen finanziellen Schaden, der durch die Diskrepanz zwischen beworbenem und tatsächlichem Wert des Produkts entsteht - gerade in einer Zeit, in der die Preise steigen.

Ein interessanter Drehpunkt der Klage sind Online-Bewertungen. Die Kläger stützen ihre Beweisführung hauptsächlich auf Food-Blogger auf YouTube, die Essensprodukte vor der Kamera analysieren und bewerten. Neben Schadensersatz zielt die Klage darauf ab, Taco Bell dazu zu bringen, in der Zukunft korrektere Werbung zu schalten.

Die Forderung von fünf Millionen Dollar mag zunächst steil klingen, aber in den USA sind solche Beträge nicht ungewöhnlich. Neben dem klassischen Schadensersatz, den wir kennen, gibt es in den USA auch den sogenannten "Strafschadensersatz" (punitive damages). Die Grundidee: Unternehmen so hart zu treffen, dass sie tatsächlich dazu gebracht werden, ihr Verhalten in der Zukunft zu ändern.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wird die rechtliche Grundlage für Werbung und irreführende Geschäftspraktiken durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt.

Im Besonderen sind hier einige Paragrafen relevant:

  • § 3 UWG verankert allgemein, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • § 5 UWG ist besonders relevant, wenn es um irreführende Werbung geht. Er besagt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

Fast-Food-Werbung könnte daher als irreführend betrachtet werden, wenn beispielsweise die beworbenen Produkte auf den Werbebildern wesentlich appetitlicher oder größer aussehen als das tatsächliche Produkt, das den Kunden serviert wird. Dies gilt besonders dann, wenn der Unterschied so groß ist, dass er die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen könnte.

Wenn Unternehmen gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, können sie mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden:

1. Abmahnungen: Ein häufiger erster Schritt bei UWG-Verstößen sind Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbszentralen. In einer Abmahnung wird der Verstoß dargelegt und gefordert, dass das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgibt und sich verpflichtet, den Verstoß nicht zu wiederholen. Häufig sind mit Abmahnungen auch Abmahnkosten verbunden.

2. Unterlassungsansprüche: Wenn das Unternehmen nicht auf die Abmahnung reagiert oder der Verstoß wiederholt wird, können Unterlassungsklagen erhoben werden. Bei einem erfolgreichen Unterlassungsanspruch kann das Gericht eine einstweilige Verfügung oder ein endgültiges Urteil erlassen, das es dem Unternehmen verbietet, die irreführende Werbung oder Handlung fortzusetzen.

3. Schadensersatzansprüche: In bestimmten Fällen können Mitbewerber auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch den Wettbewerbsverstoß einen Schaden erlitten haben.

4. Vertragsstrafen: Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafevereinbarung abgegeben hat und dann gegen diese Erklärung verstößt, kann die festgelegte Vertragsstrafe fällig werden.

5. Informationsansprüche: Unter bestimmten Umständen kann ein Mitbewerber vom verstoßenden Unternehmen Informationen darüber verlangen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln es gegen das UWG verstoßen hat.

6. Rufschädigung: Neben den rechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß gegen das UWG auch den Ruf des Unternehmens schädigen. Verbraucher könnten das Vertrauen in das Unternehmen und seine Produkte verlieren.

7. Kosten: Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines UWG-Verstoßes können erheblich sein. Dies schließt sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch möglicherweise die Anwaltskosten der Gegenseite ein.

Sie oder Ihr Unternehmen brauchen rechtliche Unterstützung beim Thema Wettbewerbsrecht? Melden Sie sich gerne bei uns unter info@de-legal.de oder +49 40 60 85 09 01.

Foto von Manuel Barnuevo auf Unsplash

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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