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Micky Maus zwischen Urheberrecht und Gemeinfreiheit

Ein rechtlicher Vergleich zur Gemeinfreiheit von Micky Maus unter Berücksichtigung des Urheber- und Markenrechts, sowie der Gemeinfreiheit zwischen Deutschland und den USA.

In der rechtsvergleichenden Betrachtung der Gemeinfreiheit von Micky Maus in Deutschland und den USA offenbart sich ein komplexes Geflecht aus Urheberrecht, Markenrecht und internationalen Abkommen. Während Micky Maus in den USA mit Beginn des Jahres 2024, 95 Jahre nach ihrer ersten Erscheinung in "Steamboat Willie" von 1928, in die Gemeinfreiheit überging, zeigt sich die Situation in Deutschland aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und internationaler Verträge wesentlich komplizierter.

  1. Urheberrecht
  2. Markenrecht
  3. Unterschiedliche Traditionen in der Handhabung von geistigem Eigentum in den USA & Deutschland
  4. Fazit
gemeinfreiheit

1. Urheberrecht & Gemeinfreiheit

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum und regelt, wer ein Werk nutzen darf. In Deutschland endet dieser Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, was bedeutet, dass Werke von Walt Disney und Ub Iwerks bis 2041 urheberrechtlich geschützt bleiben, da Iwerks erst 1971 verstarb. Im Gegensatz dazu sieht das US-amerikanische Recht vor, dass Werke 95 Jahre nach ihrer Erstveröffentlichung gemeinfrei werden, unabhängig vom Todesdatum des Urhebers. Diese Differenz resultiert aus dem "Copyright Term Extension Act" von 1998, der auch als "Mickey Mouse Protection Act" bekannt ist, da er unter anderem auf Druck der Walt Disney Company zustande kam.

Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) könnte eine Harmonisierung der Schutzfristen bewirken, da sie das Schutzlandprinzip statuiert und vorschreibt, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem Schutz für ein Werk beansprucht wird. Dies würde bedeuten, dass, sobald ein Werk in den USA gemeinfrei wird, es theoretisch auch in Deutschland gemeinfrei sein könnte. Allerdings hebt ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und den USA von 1892 diesen Grundsatz auf, indem es bestimmt, dass US-amerikanische Werke in Deutschland wie inländische Werke behandelt werden und die deutschen Schutzfristen Anwendung finden. Micky Maus ist in Deutschland demnach noch nicht gemeinfrei.

2. Markenrecht

Das Markenrecht stellt einen weiteren wesentlichen Aspekt in dieser Diskussion dar. Im Gegensatz zum Urheberrecht, das automatisch mit der Schaffung eines Werks entsteht, müssen Markenrechte aktiv angemeldet und eingetragen werden. Die Walt Disney Company hat dies für Micky Maus umfassend getan, insbesondere ist auch die Micky Maus selbst, in der Darstellungsform aus 1928 geschützt. Der Schutz der Marke dauert so lange an, wie sie benutzt wird. Dies bedeutet, dass selbst nach dem Ablauf des Urheberrechts das Markenrecht weiterhin die Nutzung von Micky Maus in kommerziellen Zusammenhängen eingeschränkt ist und vor dem Vorbehalt des Erwerbs einer Nutzungslizenz steht. In Deutschland wird aber die künstlerische Nutzung der Figur aus dem Jahr 1928 ab 2042 möglich sein, ohne dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

3. Unterschiedliche Traditionen in der Handhabung von geistigem Eigentum in den USA & Deutschland

Die Divergenz zwischen dem amerikanischen und deutschen Rechtssystem in Bezug auf den Schutz geistigen Eigentums spiegelt die unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen wider, die die Handhabung von Urheber- und Markenrechten in diesen beiden Jurisdiktionen prägen.

In den USA ist das Urheberrecht stark von der Verfassung und der Idee der Förderung von Innovation und Kreativität durch zeitlich begrenzten Schutz geprägt. Der "Copyright Term Extension Act", auch bekannt als "Mickey Mouse Protection Act", illustriert die amerikanische Neigung, Urheberrechte zu verlängern, um Kreativschaffenden und ihren Nachkommen langfristigen Nutzen zu sichern und die kulturelle und wirtschaftliche Wertschöpfung zu maximieren.

Im Gegensatz dazu wurzelt das deutsche Urheberrecht in der philosophischen Vorstellung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches den Schöpfer und sein Werk in einer beinahe untrennbaren, moralischen Beziehung sieht. Dieser Ansatz betont den Schutz der persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und sieht die Rechte des Urhebers nicht nur als Vermögensrechte, sondern auch als Ausdruck seiner Persönlichkeit. Daraus resultiert ein Urheberrechtssystem, das zwar auch wirtschaftliche Interessen berücksichtigt, jedoch einen stärkeren Fokus auf die moralischen Rechte des Urhebers legt.

Die unterschiedliche Handhabung der Schutzfristen – in den USA basierend auf der Veröffentlichung und in Deutschland auf dem Leben des Urhebers – reflektiert diese grundlegenden Unterschiede in der Auffassung von geistigem Eigentum. Während die USA mit dem Ansatz der festen Schutzdauer nach Veröffentlichung die Verbreitung von Kultur und Wissen nach einer angemessenen Schutzzeit fördern wollen, spiegelt die deutsche Regelung eine tiefere Achtung vor dem Lebenswerk des Künstlers wider.

4. Fazit

Die Situation um die Gemeinfreiheit von Micky Maus illustriert die Komplexität des internationalen Rechtsrahmens, der Urheber- und Markenrechte umfasst. Während in den USA die ursprüngliche Version von Micky Maus aus "Steamboat Willie" in die Gemeinfreiheit übergegangen ist, genießt sie in Deutschland weiterhin Schutz. Dabei stellt die Handhabung von Fällen wie dem von Micky Maus die Notwendigkeit zur genauen Prüfung der Gemeinfreiheit, des Urheberrechts und des Markenrechts in dem jeweils angestrebten Nutzungsland, vor der kommerziellen und auch künstlerischen Nutzung von Werken Dritter.

Wir sind Spezialisten im Markenrecht und Urheberrecht & beraten Sie gerne auf diesem Gebiet!

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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