Logo
Kontakt

Irreführung: Bierherkunft und Klimaneutralitätsangaben

Zusammenfassung des Urteils LG München I vom 8.12.2023 - 37 O 2041/23

Übersicht

  1. Zur unlauteren Herkunftstäuschung
  2. Irreführende Angabe "klimaneutral hergestellt"
  3. Fazit

1. Zur unlauteren Herkunftstäuschung

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2023 (Az.: 37 O 2041/23) eine wichtige Entscheidung zur Wahrhaftigkeit in der Produktkennzeichnung getroffen. Im Fokus stand das Bier "Wunderbräu", vertrieben von einem Handelsunternehmen mit Münchener Verwaltungssitz, aber ohne Braustätte dort. Das Gericht stellte auf die Klage eines Verbandes fest, dass die Angabe der Münchener Adresse auf dem Etikett eine unlautere Herkunftstäuschung darstellt, da das Bier nicht in München gebraut wird.

bier, wettbewerbsrecht, abmahnung

2. Irreführende Angabe "klimaneutral hergestellt"

Ein weiterer Streitpunkt war die Bewerbung des Bieres als "CO2 positiv" und "klimaneutral hergestellt". Das Gericht erachtete diese Behauptungen als irreführend, da die zugrundeliegenden Bewertungsmaßstäbe für die Klimaneutralität auf den Etiketten nicht ausreichend transparent gemacht wurden. Die Beklagte verwies darauf, dass ein QR-Code auf der Flasche zu weiterführenden Informationen führt, doch das Gericht befand, dass diese Art der Information nicht ausreicht. Verbraucher sollten ohne zusätzliche Hürden verstehen können, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird, sei es durch Einsparungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei insbesondere in den Zeiten des „Greenwashing" durch Unternehmen unabkömmlich. Vornehmlich ist auf der Flasche nicht ersichtlich, dass man die notwendigen weiteren Informationen auf der Seite hinter dem QR-Code erhält. Der QR-Code führt in der Tat auch nicht direkt auf die Seite, sondern nur auf die Website des Beklagten. Die Informationen zur Klimaneutralität müssen dort erst angeklickt werden. Darüber hinaus scheinen auch die dort verfügbaren Informationen nicht ausreichend zu sein.

3. Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, setzt aber ein deutliches Zeichen für die Notwendigkeit von Transparenz und Ehrlichkeit in der Produktkennzeichnung, speziell in Bezug auf umweltbezogene Angaben. Es betont die Verantwortung von Unternehmen, ihre Verbraucher umfassend und klar über die Herkunft und die umweltbezogenen Eigenschaften ihrer Produkte zu informieren. Gerne beraten wir Sie im Wettbewerbsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
Über mich
Standort Hamburg
Kattrepelsbrücke 1
20095 Hamburg
Anfahrt
Standort Ahrensburg
Hamburger Straße 10
22926 Ahrensburg
Anfahrt
© 2019-2024 .de LEGAL Rechtsanwaltskanzlei
crossmenu