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Marke verfallen: „Black Friday“

Die Marke „Black Friday“ ist verfallen, so entschied kürzlich das Kammergericht Berlin. Pünktlich zum aus den Vereinigten Staaten stammenden „Black Friday“, der traditionell am Freitag nach Thanksgiving stattfindet und das Weihnachtsgeschäft für den Einzelhandel und Onlinehandel einläutet. Mittlerweile erfreut sich der „Black Friday“, der für Rabatte vor allem im Onlinehandel steht, auch hierzulande großer Beliebtheit.

Worum ging es?

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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat 2013 die Wortmarke „Black Friday“ auf Antrag eines Unternehmens für über 900 Waren- & Dienstleistungen eingetragen. Seit 2016 gehört die Marke einem Unternehmen mit Sitz in Hongkong, welches Lizenzen für die Nutzung der Marke verkauft. Jahrelang wurden vor allem Onlinehändler wegen unrechtmäßiger Nutzung abgemahnt, wenn sie ihre Rabattaktionen mit „Black Friday“ beworben haben, ohne diese Lizenz zu erwerben. Zu den Abgemahnten gehörten unter anderem Amazon und der Betreiber des Portals www.blackfriday.de. Letzterer war Kläger in dem nun entschiedenen Verfahren vor dem KG Berlin.

Marke verfallen: Die Marke wurde nicht rechtserhaltend genutzt

Die Klage richtete sich auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung der Marke für die über 900 eingetragenen Waren- und Dienstleistungen. Das KG entschied jetzt, dass für keine dieser Waren- und Dienstleistungen eine rechtserhaltende Nutzung durch die Markenrechtsinhaberin nachgewiesen wurde. Der Begriff "Black Friday" weise nicht auf den betrieblichen Ursprung der Waren- & Dienstleistungen aus dem Unternehmen der Markenrechtsinhaberin hin, sondern würde vom Verkehrskreis als Hinweis auf Rabatte und Sonderkonditionen an diesem bestimmten Tag gedeutet werden. Mithin handle es sich nur um ein Merkmal einer Dienstleistung und damit lediglich um eine rein beschreibende Angabe. Dies erfülle jedoch nicht die Anforderungen des Markengesetzes an eine rechtserhaltende Nutzung einer Marke.

Das KG erklärte die Marke für verfallen bereits mit Wirkung ab dem 25. April 2019.

Achtung: eine letzte Rechtsunsicherheit bleibt!

Das oberste Gericht Berlins hat in dem Verfahren zwar keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, allerdings kann die Markenrechtsinhaberin noch wegen der Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen. Falls die Beschwerde Erfolg hätte, würde das Urteil des KG Berlins nicht rechtskräftig werden.

Die Rechtsunsicherheit gilt allerdings nicht für Werbung im Zusammenhang mit Elektroartikeln. Diese wurden bereits im Jahr 2021, nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts[2] und Bestätigung durch den Bundesgerichtshof[3], endgültig aus dem Waren- & Dienstleistungsverzeichnis der Marke „Black Friday“ gelöscht. Somit können Händler für Elektrowaren bereits bedenkenlos mit „Black Friday“-Rabatten werben.

[1] KG Berlin, Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21. [2] BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18. [3] BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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